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Inflationshilfen für Handwerker

Inflationshilfe für Handwerker

Inflationshilfe für Handwerker

Für Handwerker gibt es eine gute Nachricht: Im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Diese großzügige Frist gibt Arbeitgebern Flexibilität bei der Gestaltung der Zahlungen. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Die Prämie muss zusätzlich zum regulären Lohn ausgezahlt werden und dient dazu, den Mitarbeitern bei den gestiegenen Preisen für Lebensmittel und Energie entgegenzukommen. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für zusätzliche Zahlungen nutzen, indem er bei der Auszahlung deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen, zum Beispiel durch entsprechende Hinweise auf dem Überweisungsträger in der Lohnabrechnung. Nutze die Chance, deine Mitarbeiter zu unterstützen und zeige ihnen, dass du sie in dieser schwierigen Zeit nicht im Stich lässt.

Inflationsprämie - Steuerfrei

Als Handwerker solltest du wissen, dass die Inflationsausgleichsprämie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Die Steuerfreiheit dieser Prämie gemäß § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des temporären Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz bedeutet jedoch nicht, dass sie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Der Arbeitgeber entscheidet, welche Arbeitnehmer von der Prämie profitieren und in welcher Höhe die Zahlung erfolgt. Wenn du also Arbeitgeber bist, nutze diese Flexibilität, um gezielt deine Mitarbeiter bei den gestiegenen Preisen für Lebensmittel und Energie zu unterstützen. Aber vergiss nicht, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Zahlung handelt und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sie an alle Arbeitnehmer zu zahlen.

Inflationshilfe beantragen

Es gibt keinen speziellen Antragsprozess für die Inflationshilfen, da es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Die Höhe und die Verteilung der Zahlungen liegen im Ermessen des Arbeitgebers. Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Prämie deutlich macht, dass es sich um eine Inflationsausgleichszahlung handelt, die im Zusammenhang mit der gestiegenen Inflation steht. Dafür kann man beispielsweise den Überweisungsträger nutzen, um auf den Zweck der Zahlung hinzuweisen.

Es ist empfehlenswert, dass Arbeitgeber sich bei Fragen zur Beantragung von Inflationshilfen von einem Steuerberater oder einer anderen Fachkraft beraten lassen.



Wie Handwerksbetribe mit der Inflations umgehen und was das genau bedeutet:
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